Kürzung von Kindesunterhalt wegen Kosten für Ausübung des Umgangsrechtes
Eine häufig auftauchende Frage ist, wie die unterhaltspflichtige Person einerseits Unterhalt leisten und andererseits die Kosten für die Ausübung des Umgangs tragen soll (Fahrtkosten evtl. Übernachtungskosten)?
Diese Frage stellt sich in der Regel dann, wenn das Kind (oder die Kinder) in einer sehr großen Entfernung zum umgangsberechtigten Elternteil wohnen. In diesen Fällen können die Fahrtkosten und die evtl. notwendigen Übernachtungskosten bei der Unterhaltsberechnung zugunsten des Zahlungsverpflichteten berücksichtigt werden. (BGH in FamRZ 2014; S. 917)
Eine Abwandlung hierzu stellen die Fälle dar, in denen das Umgangsrecht über das übliche Maß hinausgeht. Nach der Rechtsprechung sind solche Situationen z.B. dann gegeben, wenn der Umgang an mehr als 6 Tagen im Monat stattfindet. Dann muss der überwiegend betreuende Elternteil sich eine Ersparnis beim Verpflegungsaufwand anrechnen lassen.
In Zahlen ausgedrückt, kann dies zu einer Reduzierung der Unterhaltsleistungen von 30 Euro monatlich führen, wenn das Kind sich 12 Tage im Monat bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil aufhält.
