Kürzung von Kindesunterhalt wegen Kosten für Ausübung des Umgangsrechtes

Admin Machmer/ Januar 21, 2026/ Aktuelle Rechtsprechung, Aktuelles aus dem Familienrecht/ 0Kommentare

Eine häufig auftauchende Frage ist, wie die unterhaltspflichtige Person einerseits Unterhalt leisten  und andererseits die Kosten für die Ausübung des Umgangs tragen soll (Fahrtkosten evtl. Übernachtungskosten)?

Diese Frage stellt sich in der Regel dann, wenn das Kind (oder die Kinder) in einer sehr großen Entfernung zum umgangsberechtigten Elternteil wohnen. In diesen Fällen können die Fahrtkosten und die evtl. notwendigen Übernachtungskosten bei der Unterhaltsberechnung zugunsten des Zahlungsverpflichteten berücksichtigt werden. (BGH in FamRZ 2014; S. 917)

Eine Abwandlung hierzu stellen die Fälle dar, in denen das Umgangsrecht über das übliche Maß hinausgeht. Nach der Rechtsprechung sind solche Situationen z.B. dann gegeben, wenn der Umgang an mehr als 6 Tagen im Monat stattfindet. Dann muss der überwiegend betreuende Elternteil sich eine Ersparnis beim Verpflegungsaufwand anrechnen lassen.

In Zahlen ausgedrückt, kann dies zu einer Reduzierung der Unterhaltsleistungen von 30 Euro monatlich führen, wenn das Kind sich  12 Tage im Monat bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil  aufhält.

(BGH vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13).

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