Verwirkung eines Anspruches auf Elternunterhalt
Vorab eine Anmerkung: Oftmals werden Entscheidungen im Unterhaltsrecht veröffentlicht oder in den Medien als epochal bezeichnet obwohl sie dies nicht sind. Das liegt daran, dass insbesondere Beschlüsse des BGH einen Einzelfall entscheiden und dieser nicht über den dort zugrunde liegenden Sachverhalt hinaus Anmerkungen macht. Dies geschieht nur ganz selten. Deshalb ist gerade im Unterhaltsrecht jeder Fall ein besonderer und für sich mit all seinen Besonderheiten zu sehen.
Davon zu unterscheiden sind die Gesetzesgrundlagen, die versuchen für diese Vielzahl möglicher Fälle eine einheitliche Lösung zu bieten, was natürlich nicht immer gerecht oder passend erscheint.
Eine solche Fallgruppe stellt z.B. der Elternunterhalt dar, also der Unterhalt, den volljährige Erwachsene ihren Eltern gegenüber leisten müssen, wenn diese nicht mehr in der Lage sind die anfallenden Kosten selbst aufzubringen.
Beschluss des BGH zur Verwirkung eines Anspruches auf Elternunterhalt bei Weggabe des Abkömmlings zur Großmutter als Kleinkind in NJW 2004, S.3109.
Eine solche Verwirkung sieht das Gesetz auch im Rahmen von (nachehelichen) Unterhalt (§ 1579 BGB) oder sogenanntem Trennungsunterhalt (§ 1371 Abs. 3 i.V.m. 1579 BGB) vor.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches kann in der Regel bei kurzer Ehedauer angenommen werden, so z.B. bereits BGH 1982 siehe NJW 1982, S. 823; NJW 1999, S. 1630 oder NJW 2011, S.1582.
( wird fortgesetzt)